Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 5 (1838))

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den Klägern ein Drittheil des Colonats und deS Peculii
zu, behauptete aber, dies müsse nicht nach dem jetzigen
Zustande, sondern nach dem zur Zeit der Aufhebung des
Leibcigenthums berechnet werden, und hiernach seyen
Kläger durch erhaltene 600 Thlr. befriedigt, auch hielten
sie sich zur Vorlegung eines Inventars nicht schuldig.
Am 16. Mai 1835 erkannte hierauf das König. Land-
und Stadtgericht zu Münster:
daß Beklagte schuldig, ein Inventar über des A. Co-
lonat und Peculium nach dem Zustande, worin beides
zur Zeit der Publikation des Decrets vom 12 Decbr.
1808 sich befunden, zu legen, sodann nach voriger
Regulirung der Leibzucht für sie und des Brautschatzes
für ihre Kinder den Klägern l/3 des aus dem In-
ventar sich ergebenden Tarationswerthcs des Colonats
und Peculii heraus zu geben, wobei sic jedoch die
dein Kläger bereits gezahlten 600 Thlr. in Anrechnung
bringen können. v
Dabei wurden ausgcführt: der Zeitpunkt der In-
ventarlcgung muß auf den Augenblick der Publikation
des bergischen Decrets vom 12. December 1808 aus
dem Grunde firirt werde», weil mit der Aufhebung des
Leibcigenthums alle Acquisite früherer mahljährigrr Be-
sitzer nicht mehr dem Peculio zuwuchscn, sondern in das
privative Eigenthum derselben übergicngcn.
Auf die Appellation der Kläger crkaipttc der zweite
Senat des König!. Ober-Landesgerichts Münster vom
10. März 1836:
daß das vorstehende am 18. Juli 1835 publicirte
Erkenntniß dahin abzuandern rsux. zu bestätigen, daß
19

v.

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