Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 5 (1838))

/

— 277 —
Es ist der Reichsdcputations«Rezeß ohne allen
Zweifel ein von der höchsten' Reichsgewalt gegebenes
gültiges Gesetz, das auf die darin entschiedenen-Fälle
Anwendung findet, ohne daß dem Richter als solchem
die Beurtheilung zusteht, ob der höchsten Gewalt die
Berechtigung zngestanden habe, -ein solches Gesetz zu
erlassen. v
Wären auch, wie die die Klägerin behauptet, die
jura quaesita derselben durch den Reichsdeputations-
Rezeß verletzt, so hindert dies den Richter,'der über die
Rechtlichkeit der Verfügung des Gesetzes nicht" urtheilen
kann, keknesweges, das vorhandene Gesetz auf den vor-
liegenden Fall anzuwenden. Nur kann Derjenige, der
durch ein Gesetz sein besonderes Recht gekränkt glaubt,
deshalb - auf Entschädigung Anspruch machen, den er
aber natürlich gegen den Gesetzgeber geltend machen mpß«
Betrachten wir hiernach-den Inhalt der beiden §§, be-
sonders den letzter», so bleibt 'kein Zweifel übrig, dass
der Sinn und die Absicht des Gesetzes gewesen ist, daß,
die Landesherrn, als die wirklichen Nachfolger der auf-
gehobenen Stifter, angesehen werden sollen, dieses ergkebt
sich ganz deutlich aus den Worten:
„Gehen überhaupt an ihre neuen Besitzer, mit allen
Rechten, Gütern, Kapitalien und Einkünften über "
Wenn die Stifter, mit allen Rechten, Gütern,' Ka-
pitalien und Einkünften an die neuen Besitzer übergehen,
so ist auch ohne Zweifel das dominium utile bei Lehen,
welches das Stift, oder die Abtei besaß, auf den neuen
Besitzer übergcgangcn.
Dieser hat daher, durch den Reichsdeputations-

Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer