Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 5 (1838))

276

also hiernach für die Kläger und deren Anspruch gemäß
zu erkennen gewesen seyn, wenn nicht der Fiskus dagegen
ausgeführt hätte, daß nach dem Rekchsdeputations-Haupt-
schluß der Fiskus Successor in alle Rechte und Besitzun-
gen der Klöster re. geworden sey.
Der Hauptschluß der außerordentlichen Reichsdepu-
tatkon vom 25. Februar 1803 enthält in den §§. 35.
und 36. wörtlich folgende gesetzliche Bestimmung:
Alle Güter der fundirtcn Stifter, der Abteien und
Klöster in den alten sowohl als in den neuern Be-
sitzungen katholischer sowohl als A. C. Verwandten,
mittelbarer sowohl als unmittelbarer, deren Verwendung
in den vorhergehenden Anordnungen nicht förmlich fest-
gesetzt worden ist, werden der freien und vollen Dispo-
sition der respectiven Landesherrn, sowohl zu Behuf
des Aufwandes für Gottesdienst und Unterricht, und
andere gemeinnützigen Anstalten als zur Erleichterung
- ihrer Finanzen überlassen, unter dem bestimmten Vor-
behalt der festen und bleibenden Ausstattung der bei-
behaltenen Domkirchcn und der Pensionen für die
aufgehobene Geistlichkeit. — §.36. Die namentlich
und förmlich zur Entschädigung angewiesenen Stifter-
Abteien und Klöster so wie der Disposition der Lan-
deähcrrn überlassenen, gehen überhaupt an ihre neuen
Besitzer mit allen Gütern, Rechten, Kapitalien und
Einkünften, wo sie immer gelegen sind, über, sofern
aber nicht ausdrückliche Trennungen festgesetzt sind.
Dieser gesetzlichen Bestimmung läßt sich mit der
Klägerin die Anwendbarkeit auf den vorliegenden Fall
nicht bestreiten.

Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer