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3« unserem Falle steht zwar auf jedem Gute
die prioritätische Forderung des Gläubigers der Correal-
Hypothek ihrem ganzen Betrage nach eingetragen.
Aber bei jedem ist zugleich die Mitverhaftung
der übrigen Güter vermerkt. Daü Rechtsverhältniß,
welches dieses Jntabulat ausdrückt, hat, wie gezeigt, eine
doppelte Seite: nämlich die Beziehung zum Gläubiger,
und die der Güter unter sich Jenem, — dem
Gläubiger — gegenüber ist jedes Gut dinglich ver-
bunden, den ganzen Betrag der Forderung an der be-
treffenden Stelle aufzubringen, i h» können, wenn er stch
' an dieses halten will, weder der Besitzer noch die spä-
teren Realgläubiger an die übrigen mktverhafteten Güter
verweisen. Rücksichtlich deS Gläubigers ist also
das Quantum des Gutswerthes, auf welches die spateren
Gläubiger ein Recht haben, nur das Residuum, welches
die Correalhypothek vom Gutswerthe übrig läßt. Ver-
schieden hiervon ist dasVerhältniß der Güter unter
sich. In diesen, haftet jedes Gut für seinen Antheil,
und ist gegen die anderen berechtigt zu fordern, das es,
bis auf diesen Antheil, durch deren Beiträge li-
berirt werde. Dieses Recht stand zwar zunächst dem
Eigemhümer jedes Gutes, aber nur in ^dieser Qualität,
und in Folge der Gemeinschaft zu, in welcher sein Gut
mit den übrigen sich befindet. Wird nun aber ein, der-
gestalt berechtigtes Gut später andere» Gläubigem ver-
pfändet, so unterliegt selbstredend auch dieser, wie
jeder andere subjektiv dinglich dem Gute aMebeiüe An-
spruch, der zur Zeit der Verpfändung beim Gute befind-
lich ist, den Pfandrechten dieser späteren
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