Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 5 (1838))

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diejenige Stelle in der Reihe der Realgläubiger zu,
welche' der Eintragungsvermerk auf dem Hypo-
thckenfolio desselben bezeichnet.

2.
Tie unmittelbaren Subjecte der Rechte und
Verbindlichkeiten, welche aus dieser Gemeinschaft entstehen,
sind die darin begriffenen Güter, und mittelbar die
Besitzer derselben, als solche. Kraft dieses Ver-
hältnisses steht jedem Gute, mithin zunächst seinem Eigen-
thümer, das Recht zu, verhältnißmäßigen Beitrag zur
Befriedigung des gemeinsamen Gläubigers, eventuell Er-
stattung desselben, überhaupt Ausgleichung zu fordern.
Da dieser Anspruch, wegen der Eintragung des
Ncchtsverhältnisscs, aus dem er orkginkrt, von allen spä-
teren Erwerbern von Realrechten anerkannt werden muß,
so äußert derselbe mithin passiv seine Wirkungen nicht
nur auf das Eigenthum der Besitzer der übrigen Güter,
sondern auch auf die Rechte der späteren Real-
berechtigten, welche durch denselben grade eben so
begränzt werden, wie durch jeden anderen voreingetra-
genen Anspruch.

«) Diese Stelle ist dieselbe, welche die Correalhyothek
einnimmt. Der Gläubiger entnimmt an dieser -Stelle,
auS dem von ihm gewählten Gute den Betrag seiner
Forderung ganz» auf dem übrigen aber werden an der-
selben die, dem Eigenthümer resp. den Realberechtigten
jenes Gutes zu erstattenden Ausglkichungssummea an-
gewiesen.

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