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Um in diesem Falle den Anspruch des Gläubigers zu
klidircn, braucht also der Besitzer sich gar nicht einmal
auf den §. 435 seq. Tit. 5. Lhl. I. des A. L. R.
zu berufen, sondern nur auf das simple Faktum der
Zahlung. Daß nun der Gesetzgeber jenen, die Mitver-
pflichtung der Güter ausdrückenden Theil des Eintragungs-
vertnerkes ohne Sinn und Zweck angeordnet habe, wird
man wohl nicht behaupten wollen. Der einzige Zweck,
welcher übrig bleibt, ist aber der:
die wechselseitigen Rechte und Verbindlichkeiten der
Güter unter sich, -welche aus der gemeinschaftlichen
Verhaftung gegen den Gläubiger entspringen, geltend
zu machen.
Und hierzu genügt es in der Thar vollkommen,
daß,die Existenz des Rechtsverhältnisses, des-
sen Folgen diese Rechte und Verbindlichkeiten sind, aus
dem Hypothckcnbuche erhellt. Die dingliche Wirk-
samkeit nämlich, welche die Eintragung dem Rechts-
verhältnisse im Ganzen verleiht, muß sich nothwendkg
auch den, rechtlicher Weise aus denselben abzuleitcnden
Folgen mittheilen, und so kommt denn diesen Rechten
und Verbindlichkeiten bei jedem der betreffenden Güter
nicht an. Eben so wenig auf die Rechte eines späteren
redlichen Erwerbers der bezahlten Post (§. 522. a. a. O.1,
gegen welchen auch die Berufung auf §. 435 seq. Tit.
5. wegen der vom Besitzer eines mitverpstichteten Gutes
dem Gläubiger.geleisteten Zahlung den Besitzern der
übrigen Güter eben so wenig helfen würde, als dem zah-
lenden Gutsbesitzer selbst.
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