Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 5 (1838))

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erbt, geschenkt bekommt rc., solches nimmt derselbe, ohne
eS in die Erbschaft einzuschlicßen, zuvörderst obrück.

W

VI.

as nach hiesiger Landes-Observanz unter
Mo, nnd Immobilia, ingleichen unter
väter- und mütterlichem, und errunge-
nem Gute zu verstehen.

§. ,i.. ; „
Unter die beweglichen oder gereide Sachen
wird nickt allein gerechnet: alles was von Natur be-
beweglich ist, als Geld, Geschirr, Wein, vom Halm ge-
thane undazisgcdroschcne Früchte, geschütteltes Obst,
Erz, Eisen,. Steinvorrchh, Kupfer und geblasenes. Eisen
und dergleichen; sondern, auch die zur Zeit der bei einem
Ehegatten sich ereignenden. Todes, bereits ausgesäete Frucht,
alle Kapitalien,..sic mögen, besagt seyn oder nicht, Pferde,
Schaafe, Zchendcn, von was Gattunge^jie seyn mögen,
Zinsen, Ha.ndwerkszeug.chnd ein offener Kram, Schulden rc.,
»»gleichen alle. Baarschaften,,weyn solche gleich erweislich
aus eines Thekls Erbgüter gelößt worden und noch in
natura vorhanden sind.

§. 2.

,,Unter, die. unbeweglichen oder ungererbe
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Sachen werden gerechnet: Gebäude, Aecker, Wiesen, Gär-
ten, was in den Gebäuden nagelfest ist, H'üttentage,
Lergkuren und alle Real-Gerechtigkeiten.
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..... ... . . .
D ä fe rli'ch k 'Edb g'Ti e r heißen diejenigen, welche

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