235
Güter den Genießbrauch sä dies vitae, daS Eigenthum
aber fällt auf die nächsten Freunde.
§. 2.
Sofern aber Kinder vorhanden, und der überlebende
Theil bleibt bis an fein Ende im Witwenstande, so bleibt
derselbe im Genuß des hinterlassencn Vermögens sitzen,
und Mt dagegen die Kinder ar/f.
§. 3.
Sofern der überlebende Theil den Witwensttz vcr,
rückt, und Kinder vorhanden, so bekommt derselbe zu,
vörderst die Hälfte aller zur Zeit des Todes vorhandenen
Gereithschaften, ingleichen die Halbscheid aller binnen der
Ehe errungenen Güter erblich, die andere Hälfte aber
sowohl vom Gereide als auch errungenen ungereiden Gute,
ingleichen alles, was an Gütern vom defuncto j^r,
kommt, bekommen die Kinder,^ jedoch dergestalt, daß der
überlebende Theil auf jedes Kindes Antheil Güter, so
lange selbige unverhcirathet, ganz, wenn sich aber diese
verheirathen, voll Ms Kindes'Portion die Halbscheid,
genießbräuchlich sä dies vitns inne bat,'nnd die andere
Halbscheid öenebst Antheil Gereide ihnen, Vene» Kindern,
-erausgiebt.
§. 4. ' "
Dahingegen der überlebende Ehegatte die Halbscheid
'der binnen der Ehe gemachten Schulden über ^ zu
ürhmen und zu bezahlen schuldig' ,
§, 5.
Dasjenige, welches jedweder Ehegatte an Immobilien
ZN die E^e gebracht, oder y-as,ef wähk^ dss Hhr er.
1b*