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also auf keinen Fall sämmtlkche- Maten de/Äpptlka-tin,
ln so weit die Halste der Masseschulden 'mehrbeWZt,
alS die Hälfte deS zur Masse gezogenen genieknfMen
Vermögens, zur Befriedigung der'Gläubiger vrrwÄdet
werden durften, in Erwägung'aber, daß die''Verord-
nung vom 3. Decbr. 1750, deren Anwendbarkeit keinem
gegründeten Zweifel unterliegen kann, da sie von der
Landesherrschaft ausgegangen und gehörig publicirt
worden ist, eine Ehefrau berechtigt erklärt, bei ent-
stehendem Concurse über das Vermögen ihres Ehe-
mannes das Ihrige, was davon in natura vorhan-
den ist, sogleich jurs sexarationis.'hinwegzüziehen,
ihr übrig in natura nicht mehr vorhandenes, jedoch
erweislich Eingebrachtes aber kraft des ihr zustehenden
Unterpfands-Rechts aus der Vermögens-Masse ihreS
Mannes zurückzufordern,
in Erwägung, "daß diese gesetzliche Vorschrift, im
Urtheile des Königl. Justizamts Freusburg unberück-
sichtigt geblieben, und daher mit Unrecht der Appellan-
tin die Concurrenz zur Tragung der Schulden ihres
ManncS aufcrlegt worden,
1 1 ■ < v « J. JL
aus diesen Gründen
für Recht:
daß die Appellantin mit 'ihre? '-IÜakerr-^örderung
von 471 Thlr: 21 Sgr. 'unbedingt-unb'vhue'Rück-
sicht auf die ihr im' Urtheile wovon zur Last gesetzte
Hälfte der Schulden^ihres Ehemannes zu lociren.
' Zum näheren Verständnkß 'dieser Entscheidungen lassen
wir in der Anlage 1. einen Auszug aus der auf höch-
sten Auftrag ain 24. April 1743 ''vvin ^AiNtövmveser
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V.