Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 5 (1838))

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welche nach Abzug derselben (der Frau) zur Masse ge-
zogenen Geraithen und errungenschaftlichen Güter resp.
des Erlöses dafür noch übrig bleiben.
Gründe.
Da nach dem Geiste des hiesigen StatutarrechtS
und insbesondere nach Cap. IV. der Lamprechrschen
Sammlung desselben die hier bestehende Gütergemeinschaft
das bewegliche und wahrend der Ehe titulo oneroso
erworbene Grundvermögen umfaßt, und da bei einer
Separation des Vermögens des Ehemannes, welche
auch im Fall eines Concurses nöthkg ist, die Hälfte
des gemeinsamen Vermögens ' nach §. 3. I. c. auf
die Ehefrau mit der Verbindlichkeit fällt, die halben
Schulden zu zahlen, so muß. sich, die Liquidantin an dem
Betrage der von ihr erwiesen werdenden Jllaten sö viel
kürzen lassen, als nach einer bei Abfassung des Distributions-
Plans zu entwerfenden Uebersicht die Hälfte der Masse,
schulden mehr beträgt, als die Halste des zur Masse
herangczogenen gemeinsamen Vermögens.
Weiter aber erstreckt sich die Wirkung der Mobilien-
Gütergemeinschaft nicht, und verhindert namentlich nicht,
daß die Ehefrau ihre in Mobilien bestehenden Jllaten
repetiren darf, wie dies auch die Ansicht der Saynischen
Canzlei zu Altenkirchen in ihrem Erlaß vom 3. Dezbr.
1750 gewesen ist. Dieserhalb war der fernem Einrede
des Contradictors und der intervenirenden Gläubiger,
wonach der Liquidantin wegen der zwischen ihr und ihrem
Ehemanne bestanden habenden Gütergemeinschaft ihr blos
in Mobilar-Dermögen bestanden habendes Illatum gänz«
ü'ch aberkannt werden soll, nicht zu berücksichtigen.

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