Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 5 (1838))

25. Ob nach der Gütergemeinschaft der Aemter Freusberg, Friedewald und Altenkirchen die im Concurs ihre Illaten liquidirende Frau für die Hälfte der während der Ehe gemachten Schulden haften müsse? Rechtsfall

XVIII.

Ob nach der Gütergemeinschaft der Aemrer
Freusburg, Friedewald und Altenkirchen
die im Concurs ihre Jllaten liquidirende
Frau für die Hälfte der während der Ehe
gemachten Schulden haften müsse?
Rechtsfall, mitgetheilt
von
Kammer.
Mit 2 Anlagen.

^n Sachen Ehefrau Umerschulz Wehler zu Nieder«
fischbach gegen den Concurs ihres Mannes kam die
Frage zur Sprache, inwiefern die ihre Jllaten liquidirende
Frau nach der Freusburg-Friedewaldschen Gütergemein-
schaft— die, siehe Hertel über die Rechts-und Gerichts-
Verfassung der zum Regierungs-Bezirke Coblcuz gehörigen
ostrheinlschen Landesthcile, Thl. I. S. 161. 238. (auch
in Jahrb. Bd. 26. S. 131. 132.) auch im Amt Altcn-
kirchcn gilt — für die Schulden haften müsse. Durch
das Erkcnntniß des Justiz-Amts Freusburg vom 16. Sept.
1833 wurde die Ehefrau mit ihren Jllaten zwar vor-
züglich locirt, jedoch nach Abzug der Hälfte der Schulden,

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