Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 5 (1838))

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das Appellations-Erkenntnlß folgende mit der Deductio«
der Kläger übereinstimmende Bemerkung:
„Was sodann die Verzugszinsen betrifft, so kann
dabei der Code nicht zur Anwendung kommen, weil
die Verpflichtung zur Zahlung derselben ex lege wegeu
der mora entspringt, die mora aber mit jedem Tage
erneuert wird, auch die Wkttwe v. S. kn dem gedachten
Schreiben die Verpflichtung zur Zinszahlung anerkannt
hat, welche daher seit Wiedereinführung des A. L. R.
gefordert werden können."
Ein weiteres Rechtsmittel wurde Seitens der'Der«
klagten nicht eingelegt.

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