Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 5 (1838))

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den der Schuldschein schon bei seiner Geburt erhält, *)
sondern sie hat vielmehr ihren Grund in einer AlterS»
schwäche, welche erst mit der unterlassenen Verfolgung
des Anspruchs gegen die Erben des Schuldners be,
ginnt, und durch einen zehnjährigen Zeitraum die Be-
weiskraft ganz ertödtet. Diese Verjährung kann also
nicht nach den Gesetzen, welche bei Ausstellung des
Schuldscheins gegolten haben, sondern sie muß nach
den Gesetzen beurtheilt werden, welche in Kraft waren,
als sie ihren Anfang nehmen konnte.
„Nun ist aber der rc. von S. unter der Herrschaft
des A. L R. verstorben, und seitdem sind über 10
Jahre verflossen. Hiernach würde also die Verjährung
als vollendet anzusehen seyn, und diesem steht auch
nicht entgegen, daß Verklagte die Schuldscheine als
Original anerkannt haben. Denn daraus folgt noch
nicht der Beweis, daß die Schuld wirklich von Anfang
an eristkrt habe und während der Lebzekt des Schuld,
ners nicht getilgt sey, und dieser Beweis, der den
Klägern wegen der eingetretenen Verjährung obliegt,
kann durch den Nachweis der Aechtheit des Schuld,
scheins nicht beseitigt werden."
In Ansehung der geforderten Verzugszinsen enthielt

*) In der RechtsauLführung der Kläger war bemerkt, daß
der §. 753 alleg. seinen Grund in einer den Schnldver»
schreibungen beigelegten Geburt-schwache habe, die auf die
Erzeugnisse, welche in der AtmoLphäre det Code civil
da- Licht der Welt erblickt, nicht übertragen werden
dürfen.

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