Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 5 (1838))

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orte des Gläubiger- und am Wohnorte des Schuldners,
Gesetzeskraft gehabt habe, und weil deshalb nicht das
A. L. R>, sondern der Code hier zur Anwendung kom-
men müsse, nach dem letzterm aber durch keine Art von
Verjährung die Beweiskraft des Schulddocuments verloren
gehe. Auch meint judicium a quo, daß selbst tat Falle
der Anwendbarkeit des A. L. R. die Verjährung der Be,
weiskraft der Schuldscheine dennoch hier nicht Platz greifen
könne, weil die letzter» von den Verklagten anerkannt
seyen. Jndeß diese Ansichten können nicht gebilligt werden.
Nach dem A. L. R. erlöscht nämlich die Beweiskraft eines
Schuldscheins durch Verjährung zum Vortheile des Aus,
stellers nur mit der Schuld zugleich, zum Vortheile der
Erben des Ausstellers dagegen durch eine zehnjährige
Präscription vom Todestage des Erblassers. Eine
Verjährung überhaupt ist alsdann vorhanden, wenn durch
den Ablauf einer bestimmten Zeit wegen unterlassener
Ausübung gewisser Rechte eine Veränderung in diesen
Rechten vermöge der Gesetze entsteht, und die hier frag-
liche Verjährung ist eine Verjährung durch Nichtgebrauch,
welche durch die unterlassene Verfolgung der aus dem
Schuldscheine entspringenden Rechte gegen die Erben des
Ausstellers vom Todestage des letzter» an, ihren Anfang
nimmt. Es ist also sehr wohl der Zeitpunkt, wo der
Schuldschein ausgestellt ist, von demjenigen zu unter,
scheiden, wo die Verjährung der Beweiskraft ihren An,
fang nimmt. Bei Ausstellung des Schuldscheins kann
an eine Verjährung noch gar nicht gedacht werden; sie
tritt vielmehr erst mit dem Todestage des Ausstellers
ein; die Verjährung der Beweiskraft ist also kein Fehler,

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