Volltext: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 5 (1838))

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licher Weise auS Mangel dieser Wissenschaft angenom-
men hat.
Verordn, vom 9. De'cbr. 1809. §. 2. (A. L. R. l. 11.
§. 413. 41TD
Ueberhaupt soll der Schuldner der verpfändeten
Forderung weder befugt noch verbunden seyn, dem Pfand,
inhaber ohne ausdrückliche Anweisung des Verpfänders
oder ohne richterlichen Befehl Zahlung zu leisten.
A.L.R. 1. 20. § 29b. (l>»iä. I. 11. §. 395. 414 )
Schon der §. 297. Thl. I. Tit. 20. deö Allg.
L. R. läßt mit der erfolgten Denunciation zwischen dem
Schuldner, des verpfändeten nominis und dem Pfand-
inhaber., unter Verweisung auf Tit. 11. §. 402 ff.,
dasselbe Verhältnkß cintreten, was zwischen dem Debitor
cessus und dem Cessionar stattfindet; und der §, 1.
der Verordnung vom 9. Dec. 1809 hat, ohne der De-
nnnciatkon zu erwähnen, indem vielmehr deren Bedeutung
erst in §. 2. abgehandelt wird, auf das Verhältnkß zwi-
schen Cessionar und äebitor cessus als maaßgebend
verwiesen..
..... Es leidet demnach keinen Zweifel, daß das pignus
nominis, seinem wahren Wesen nach, eine Cessio» und
zwax. eine bedingte Cession des Forderungsrcchtes ist,
und. daher Alles gelten muß, was von bedingten Sessionen
vorgeschriebe» ist
. A. L. R. 1. 41. §. 418. 419.
Denn hätte der Gesetzgeber die Verpfändung nicht
unter diesen Gesetzpunkt stellen wollen, so hätte er nicht
eine Beurtheilung nach den Grundsätzen bei Sessionen,

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