Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 5 (1838))

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beglaubten Abschrift erfolgen, auf dem Haupte
instrnment aber notirt werden.
A. L. R. I. 11. §. 394. 399.
Verordnung vom 8. Februar 1811 §. 5.
- (G. S. S. 150.)
b Schuldurkunden, die auf jeden Inhaber lauten,
können durch körperliche Uebergabe gültig ver-
pfändet werden.
A. L. R. I. 20. §. 288 (Ibid. 1. 11.
§. 401.) '
2) Oder es ist keine Urkunde darüber vorhanden. Als-
dann ist zur Verpfändung die Bekanntmachung an
den Schuldner nothwendig.
A. L. R. I. 20. §. 288. (Ibid. 1. 7. §. 66.
bis 68)
Diese formelle Gleichstellung der Verpfändung, mit
der Cession eines nomini« ist auch darin noch weiter
ausgedehnt, daß bei jener, wie bei dieser, zur vollen
Wirksamkeit die Bekanntmachung an den Schuldner er-
fordert wird, auch wenn die Verpfändung schriftlich ge-
schieht. Denn wenn gleich, was verbriefte Forderungen
betrifft, die Bekanntwerdung der Verpfändung an den
Aussteller der Urkunden nicht zur Begründung des ding-
lichen Rechtes, wie das Gesetz sich ausdrückt, nothwendig
ist, als welches mit dem Augenblick anfängt, wo die
Urkunde dem Pfandgläubkger schriftlich verpfändet und
wirklich übergeben ist, so sollen doch beim Mangel einer
solchen Bekanntmachung an den Schuldner diejenigen
Zahlungen und rechtlichen Handlungen, so weit sie zu
seinem Vortheil gereichen, gültig bleiben, welche er red-

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