Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 5 (1838))

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L. 2. C debitorem vend. (H. 29.)
Glück, Eläuterung der Pand. XVI. §. 1019.
MühlenbrSch, Ccssisn. §. 28.
Demzufolge liegt in der Verpfändung eines nominis
auch die bedingte Session des dafür bestellten Pfandrechts,
und dieß ist der Fall, den I. 13. §. 2. de pigno'r.
cit. im Auge hat, welchen aber die Juristen aus Miß-
verstand generalisirt haben. Das richtige Resultat ist
vielmehr dieses, daß allerdings das nominis pignus,
wenn für das nornen c,'n Pfand bestellt ist, in der
Regel zugleich ein pignoris pignus involvirt; keines-
wegs aber enthält, worauf es hier ankommt, die Ver-
pfändung eines Pfandrechts, also das pignoris pignus»
auch zugleich die Verpfändung der durch Pfand ver-
sicherten Forderung, also ein nomins pignus.
II. Preußischer Recht.
A. P i g n u s n o m i n i s. Eine Activfordrrung
kann zwiefacher Art sey«; cs ist nämlich
1) entweder eine Urkunde darüber vorhanden. Lautet
. diese
a. auf einen bestimmten Inhaber, so kann die Ver-
pfändung der Forderung nur auf eben die Weise
erfolgen, wie sic cedirt werden muß.
Verordnung vom 9. Dec. 1809 §. 1. (M athis
jur. Monatsschrift Bd. 9. S. 16.17.)
Es muß also die Verpfändung schriftlich , und,
wenn von mehreren in dem Instrument enthalte-
nen Forderungen nur eine oder ein darin ver-
schriebenes nomen nur theilweise verpfändet
werden soll, so muß die Verpfändung auf einer

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