Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 5 (1838))

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vindiciren, überhaupt sein EigeMhum confessorisch
schützen; .
L. 6. 3. C* si aliena res. (8. 16.) .. ;
I.. 2. D. de pignor. a.ct. (13. 7.
und nur zwischen dem Verpfänder und Pfandgläubiger
findet aus dem Pfandcontract die actio pignoratiri»
directa und contraria statt. •
L. 9 §. 4. J. 16. §. 1. 1. 22. § 2.-D. da
pign. act. (13. 7.)
L. 12. §. 1. D. de cf ist*, pign. (20. 5.)
Westphal, Pfandrecht. §. 109—112. . .
Das pignus pignoris- ist vielmehr die Derpfän«
düng des Pfandrechts, als eines die Sache obligirenden'
Rechtes, selbst, sey dieses nun ein Hypotheken- oder riit'
Faustpfandrecht, also mit dem Besitz der Sache verbunden
oder nicht. Es laßt sich also auch denken, daß auf diese
Weise, ein - nominis pignus zur zweiten Hand -ver-
pfändet wird.-
Da der Pfandgläubkger hier' das seinem Schuldner
bestellte Pfandrecht erhält, so liegt auch in dem pignoris
pignus wieder eine Uebertragnng der das Pfandrecht
begleitenden Befugnisse. Dem Pfandgläubiger stehen demr-
nach als Cessionar die Rechtsmittel des ersten Pfands
gläubigers zu. Es ist ihm zuvörderst eine actio utilis
gegeben.
I, 13 §. 2. D. de pignor. (20. 1.).
L. 1. c. si pignus pigriori- (8. 24.)
Diese actio utilis ist, je nachdem der Gegenstand
des . verpfändeten Pfandrechtes eine körperliche Sache oder.

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