Volltext: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 5 (1838))

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Bestimmungen entlehnt sind, und einige unberücksichtigt
gebliebene Verordnungen gegeben (S. 241—355.)
Das Wittgcnstcinsche Provinzialrecht ist vom Justiz«
Rath Ab re sch in Laasphe entworfen, von der Commission
festgcstellt, und demnach vom Berf. angemessen redigirt.
Merkwürdige ist aber, daß hiebei der den Ständen vor,
gelegte revidirtc Entwurf von ganz anderen Prinzipien
ausgegangen ist. Statt daß ein Gesetz Rechtsnormen
enthalten sollte, enthält der vorgelegte Entwurf viele
Rechte die der Fürst v. Wittgenstein-Wittgenstein als
ihm bereits erworben sich znschrcibt, die übrigens
nicht einmal überall anerkannt sind, und, was noch be-
fremdlicher, das hessische Wildschadens-Gesetz wird hier
aus, den in den Motiven für das Herzogthum West-
phalen ausgeführten Gründen ganz entgegengesetzten. Grün-
den für aufgehoben erklärt, da doch beide Länder Theile
des Hessischen Staats waren, und eben durch die Witt-
gensteinscheu Wildschäden das Gesetz zunächst veranlaßt
seyn soll» Es ist nicht zu bezweifeln, daß auf die stän-
dischen Reklamationen vom revidirten Entwürfe abge,
gangen werden wird. — In den Anlagen (S. 356 bis
369 ) sind die benutzten Wittgensteinschen Verordnungen
abgedruckt.
Der Verfasser verdient für die große Sorgfalt, Fleiß
und Gründlichkeit, so er bei seinem Werke bewiesen, den
Dank des Publikums. Für das Verständniß des künftigen
Provinzialgesetzbuchs hat er ein reiches Material geliefert,
und sollte ein solches vollends gar nicht zu Stande kom-
men, so sind seine Mittheilungen noch wichtiger und un-
entbehrlichrr«

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