Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 5 (1838))

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mische, ei'genthümliche Rechtsverhältnisse betreffen, a lS b e-
sondere Rechte unbedingt, dagegen b. alle andere
Gesetze, welche römisches oder kanonisches Recht wieder
gegeben, modisszirt oder abgcändert haben, nur insoweit
beibehaltcn, als die darin enthaltenen Rechtsnormen Pro>
vin zialrechtS-Verhältnisse berühren. Uebrigcns
wird man doch auch hier in einzelnen Fällen ab- und
zuthun müssen, das heißt, die Rücksicht auf den inncrn
Werth, auf die Angemessenheit der betreffe,»den Provin»
zialrcchte kann, so wenig man es auch Wort haben will,
nicht ganz umgangen werden, dringt sich unwillkührlich.
auf, und dies ist ja doch kein Unglück!
Die Bearbeitung ist gemäß der Verordnung vom 22. Aug.
1798 und dem Muster des ostpreußischen Prvvinzialrechts
durch Entwerfen von Zusätzen nach der Ordnung des Allg.
ö. R. geschehen Der den Ständen vorgelegte revidirtc Ent-
wurf hat dagegen das Provinzialrecht selbstständig dargestellt,
und zwar in folgender Ordnung: Theil l. Sachenrecht.
Tit. 1. Eigcntbum. Tit 2. Von Gerechtigkeiten der
Grundstücke gegen einander. Tit. 3. Dom Gcmeinheits-
theilungen ' Tit. 4 Lchnrecht. Tit. 5. Don Vorkaufs-,
Abtriebs- und Rekonsolidationsrecht. Theil II. Perso,
rienrrcht. Tit. 1. Vom Bauernstände. Tit. 2. Fami-
lienrccht. Tit. 3. Erbfolge. Theil HI. Kirchen-und
Schulrecht. — Der Entwurf und die Motive desselben
verlieren übrigens durch diese, im Ganzen nur wenig ver-
änderte, Anordnung nichts von ihrem Wcrthe. Tie Mo-
tive des rcvidirtcn Entwurfs sind ei», übrigens auch sehr
werthvollcr, kurzer Auszug aus den Motiven des Verfassers.
' Um Einiges über Einzelnes zu sagen, bemerken wir,
daß beide Entwürfe das Hessische Wildschaden-Ersab-Gesetz
als beibehaltencs Provinzialgesctz erklärt habe». Das Grgen-
thcil hätte aber auch wohl als ein feudaler Rückschritt be-
trachtet werden können. Bei dieser Frage findet zuweilen
eine merkwürdige Verfinsterung der Ansichten statt. Man
spricht von der großen Ungerechtigkeit, daß ein einzelner
Iagdbercchtigtcr den Schaden, den eben angckommenes
Streichwild verursacht, ersetzen soll, man bedeilkt aber nicht,

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