Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 5 (1838))

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dieselbe ebenfalls ingrossirt worden. Die nächste Absicht
des Gesetzgebers, beim Hypothckcnbuche jedes Gutes die
Mitvcrhaftung der übrigen erkennbar zu machen, geht
ans dieser Vorschrift klar hervor Ueber den Endzweck
aber und die rechtlichen Wirkungen dieses Vermerkes
finden sich keine ausdrücklichen, alle Verhältnisse umfassen-
den Vorschriften. Der §. 468. Zit. 20. Thl. I. des
A. L. R. bestimmt zwar, daß der Gläubiger sich, bis
zu seiner Befriedigung an jedes der mitverpfändeten
Güter, - gleichwie an jeden getrennten Theil eines ihm
verpfändeten Gutes, halten könne. Er behandelt also,
d e m G l ä u b i g e r gegenüber die mehreren solidarisch
verpfändeten Güter als ein Pfandobjcct, und stellt die
einzelnen gegen ihn in das Verhältniß von correis
debendi. Ueber das Verhältniß aber,, welches dadurch
unter den Gütern selbst, ihren Eigenthümcrn und
Nealbercchtkgten entsteht, ist nichts Näheres bestimmt.
Die Folge ist gewesen, daß man die,Existenz eines
Rechtsverhältnisses hier ganz verkennt, und in
der Praxis hin und wieder Grundsätze angenommen hat,
welche der Natur der Sache, eben so zuwider, als den
Rechten der Nealgläubigcr gefährlich sind» Selbst bei
denen, welche, wie Grävell,^) das Vorhandenseyn
rechtlicher Beziehungen hier an und für sich nicht über-
sehen, vermißt man eine bestimmte Auffassung ihrer Natur
und der aus ihnen abzuleitenden Folgen, welches zum

a) cf. die Anmerkungen im Commentar zu den Crditgesetzen
Bd. II. p. 283—284. Bd. IV. p. 146. p, 232—233.
-Hirt p. 294—295.

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