Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 5 (1838))

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weises diejenigen, welche Ansprüche daran zu haben ver-
meinen, edictaliter vorladen kann, zu dem Zwecke, daß,
wenn sich Niemand meldet, er als Ekgenthümer einge-
tragen werde. Kommt es dennoch auf die Prozeß-
Ordnung Tkt. 51. §. 99. und folgende an, so hat es,
da alles übrige keinem Zweifel unterliegt, nur Interesse,
die Behauptung zu berichtigen, welche dahin ausgestellt
worden ist, der §. 109. bilde einen Gegensatz von dem
§. 100., und sey es daher nicht von Erheblichkeit, wenn
der §• 100. nur von einem successor singularis spreche.
Der gedachte §. 100. lautet dahin:
„Das Aufgebot von Grundstücken zur Erlangung einer
Präklusion gegen unbekannte Rcalprätendenten kann in
Fällen, da es nöthig ist,, nur von dem Käufer , oder
wer sonst aus einem besonderen:Titel zum Besitze des
Grundstücks gelangt ist (successor singularis) nach,
gesucht werden."
Der §. 109. bestimmt wörtlich:
„Rach gleichen Grundsätzen §. 100—108. ist zu ver-
fahren, wenn Jemand zur vollständigen Berichtigung
seines Bcsitztitcls im Hypothekenbuche dergleichen
Edictal-Citation der Realprätendenten nachsucht."
Der Grund, weshalb in dem § 100. nur.von
dem Erwerbe aus einem besonderen Rechtstitel die Rede
ist, liegt darin, weil das Aufgebot nur diejenigen Real-
ansprüche umfassen kann, welche derErtrahent deS Aufgebots
nicht selbst eingeräumt hat, .oder, nicht von seinem Erb-
lasser, sondern welche von solche» Vorbesitzern herrühren,
deren Verpflichtungen der Ertxahent nicht zu vertreten

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