Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 5 (1838))

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früheren landrechtlichen Bestimmung im Tbl. I. Tit. 10-
$ 6. derogirte Dieses Gesetz steht mit dem §. 8. des
Gesetzes vom 16. Juni 1820 im nächsten Zusammen-
hänge, und wenn es auch kn dem gedachten §. 7. heißt:
„es ist jedesmal mit der Subhastation das Auf-
gebot zu erlassen,"
so hat durch das Wort „jedesmal" nicht, wie man fer-
ner hat behaupten wollen, das Aufgebot für unbedingt
zulässig erklärt werden sollen, sondern cs hat nur die
jedesmalige Verpflichtung des Richters ausgesprochen
werden sollen, durch das Aufgebot die wegen nicht be-
richtigten Besitztitclü verbleibende Ungewißheit zu Heben.
D»eS kann aber nur unter den von der Prozeß-Ordnung
vorgeschrkebenen Förmlichkeiten geschehen, deren Zulässig-
keit aber vor allem durch die Prüfung bedingt wird, ob
überhaupt die in der Prozeß-Ordnung vorgeschrkebenen
Requisite vorlkegen. Wollte man annehmen, es sey durch
jenen §. die Zulässigkeit des Aufgebots ganz generell
ausgesprochen, so würde man in die größten Inkonsequenzen
gegen den Grundsatz gerathen, daß in Gemäßheit des
A. L. R. i. 10. §. 10. derjenige, welcher cs wußte,
daß der Abtretcnde kein Ekgenthümer sey, keine Rechte
erwerben; mithin auch ans einem Aufgebote keinen Nützen
ziehen -kann; daß Niemand durch rin Aufgebot den Män-
geln seines Erwerbdokuments abhelfcn kann, und daß
Nirgends, wie cS in dem Mknisterial-Rescripte vom 26.
Juni 1820 heißt, die Gesetze es gestatten, daß jemand,
der Nichts weiter für sich anführen kann, als daß er sich
im Besitze eines Grundstückes befindet, ohne den Titel
dieses Besitzes nackMiscn zu können, statt dieses Rack)«

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