Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 5 (1838))

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desselben so weit nachzuweiscn, als erforderlich ist,
damit das im §. 7. vorgeschriebene Aufgebot der
Realprätendenten nach den allegirten Vorschriften der
Prozeß-Ordnung Zit. 51. §♦ 99. und 100. erfolgen
kann. Der Erlaß desselben ist aber nach diesen Vor«
schriften durch einen zur Uebertragung des Eigen-
thums rechtsgültigen Titel bedingt, dessen Eristen; also
der Ertrahcnt darthun muß. Kann er dies nicht,
oder entstehen gegen die Rechtsgültigkeit des Titels
erhebliche Bedenken, so muß sein Subhastationsgesuch
zurückgewiesen werden, und ihm überlasse» bleiben, die
Hindernisse zu beseitigen, oder seinen Schuldner zur
Berichtigung des Bcsttztitels «»halten zu lassen. Im
andern Falle aber kann der Prozeßrichter die Ein,
leitung der Subhastation in Verbindung mit dem Auf-
gebot aller Realprätendenten nach §. 7. eit. nicht
versagen "
Seit Aufhebung der Zwangspflicht zur Berichtigung
des Besitztitels lag die Nothwendigkeit vor, einen ge,
meffenen Weg zu bezeichnen, auf welchem einerseits das
Subhastations < Verfahren nicht hingehalten, andererseits
der landrechtliche Grundsatz des Nachweises des Eigen,
thums bei Verkäufen möglichst geschützt werde. Seitdem'
ferner durch die Erckutions-Ordnung jeder Titel zur
Erckntion zum Titel eines gesetzlichen Pfandrechts erhoben
war, lag die Generalisirung des im Gesetze vom 16. Juni
1820 schon vorgeschriebenen Aufgebots sehr nahe. Der
§. 7. der Subhasiations-Ordnung vom 4. Marz 1834
erwirkte dies, indem er die Verbindung des Aufgebots
mit der Subhastation zum Gesetze erhob und daher der

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