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§. 414. I. 20. des Landrechts bezogen, wornach ein
durch Willenserklärung bestelltes, 'obgleich nicht ciugetra-
genes Pfandrecht so viel wirkt, daß der Gläubiger sich
an die speciell verpfändeten Grundstücke, so lange sie tut
Vermögen des Schuldners sich besinden, mit Uebergehung
der Zwischrngrade der Erekution halten konnte. Allein
auch hierdurch kann keine Ausnahme und am wenigsten
seit der Zeit begründet werden, wodurch den §. 22. dcS
Gesetzes vom 4. März 1834 über Erekutionen dem
Gläubiger durch Erkenntnisse, Vergleiche und Zahlungs-
Verfügungen, aus welchen eine Erekution statt findet,
ein Titel zum Pfandrecht auf die Immobilien des Schuld-
ners gegeben ist. Anderntheils kann dieser Titel zum
Pfandrechte und das Recht, die Zwischengrade der frü-
heren Erekutions-Ordnuug zu übergehen, durchaus keine
Einwirkung auf die hiervon ganz verschiedene Frage
habe,,, welche Bedingungen zutreffen müssen, um bas
Aufgebot zu erlassen. Für diese Frage bleibt die Prozeß-
Ordnung immer entscheidend, indem eine Modifikation
dieser prozessualischen Vorschriften weder in dem Gesetze
angcdeutet ist, noch auch bezweckt werden konnte. Ganz
in Uebereinstrminung hiermit steht die Vorschrift des
§. 7. des Gesetzes vom 4. März 1834 über die Sub-
hastatione,,, wie das Ministerielle Rescript vom 20. Febr.
1835 (Jahrbücher Heft 89. S. 205.)' näher ausfübrt.
Es heißt dort nämlich:
„Dagegen hat der Gläubiger, welcher die Erccution
der Immobilien uachsucht, die sein Schuldner besitzt,
ohne daß der Besitztitcl für ihn im Hypvthckenbuchc
berichtigt ist, allerdings die Pflicht, das Eigenthum