Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 5 (1838))

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Hyvothekenbuch eingeschrieben erlangen kann. Es muß
datier die Berichtigung des Besitztitels des Ereguendi
entweder schon erfolgt, oder durch ein mit der Subha«
station verbundenes Aufgebot außer Zweifel gestellt scyn.
Dieses Aufgebot aber ohne allen weitern Nachweis des
Bcsitztitels zn veranlassen, würde, wie es in dem Mi-
nisterial-Rescripte vom 26. Juni 182 0 tJahrbücher 30.
Heft ^94) heißt, mit dem Zwecke und der Namr des
Hypothekenwescns durchaus nicht zu vereinigen scyn. Es
wurde desbalb auch in dem §. 8. des Gesetzes vom
16. Juni 1820 durchaus nicht von den Bedingungen
des Aufgebots nach §. 99 sfq Tit. 51. entbunden,
sondern es wurde bloß bestimmt, daß nach diesen Vor-
schriften verfahren, d. h um den bei Berichtigung des
Bcsitztitels noch gebliebenen Zweifel zu hcb§n, das Auf-
gebot unbekannter Realprätendenten mir der Subhastation
verblinden werden sollte, wenn die dort bestimmten Be-
dingungen zntreffen. Eine ganz unbedingte Zulässigkeit
des Aufgebots ohne alle fernere Legitimation in den
Fällen des §. 8. des Gesetzes vom 10. Juni 1820
anzunehmen, wie man dies verschiedentlich behauptet hat,
geht nicht an. Es läßt sich hicfür kein Grund abseben,
indem der Gläubiger durch das Eintragungsfähigkeits-
Attest nur das Recht auf künftige Eintragung nach dem
Zeitpunkte der Anmeldung bei Vollendung des Hypothe-
kcnbuchs, und. auf Ansatz in der dritten Klasse bei einem
früher ausbrechenden Konkurse erlangt. Er wird daher
nach §. 7. dcS Gesitzes von dem Nachweise des Eigen,
thums des Schuldners durch die erlangte Rekognition
nicht befreit. Man hat sich zwar hiergegen auf den

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