Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 5 (1838))

12. Ueber die Bedingungen der Zulässigkeit des Aufgebots der Real-Prätendenten bei Subhastationen

118

VIII.
lieber die Bedingungen der Znlässiqkeit des
Aufgebots der Real-Prätendenten bei
Subhastatione«.

Don
Herrn Land, und Stadtgerichtt-Direktor jZtzelt >» Dorsten.

^as Allg Landrccht I. 10 §. 6. verordnet, daß Jeder,
welcher über ein Grundstück Verfügungen treffen wist,
fein erlangtes Eigentbum Nachweisen, und dasselbe im
Hypvtbekenbuche vermerken lassen soll. Zur Hebung jeder
Ungewißheit des Eigenthums soll daher in Gemäßheit
§. 12. l. c. jeder neue Erwerber gehalten seyn, sein
Besitzrecht in das Hypothekenbuch eintragrn zu lassen.
Eine nothwendige Folge hiervon war, daß jede Subha-
sta tion die Berichtigung des Besitztitels desjenigen vor-
aussetzte, gegen den die Sache zum Verkaufe gestellt
wurde.
Grävell, Kommentar znr Prozeß-Ordnung l. 52.
§. 106.
Tie Allerhöchste Kabknets-Ordre vom 31. October
1831 (Gesetz-Sammlung 251.) hob die Zwangspflicht
zur Berichtigung des Besttztitels auf, nachdem bereits die
transitorische Verordnung vom 16. Juni 1820 besondere

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