Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 5 (1838))

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alsdann noch in der Miethung vorhandene be-
wegliche Habe zu.
Z. 2. Las Pfandrecht selbst tritt in Wirksamkeit, wenn
der Verpächter oder Vermieter jene Habe in
dem gedachten Zeitpunkt durch Jnnebehaltung oder
sonst in Naturalbesitz nimmt, und insofern die
Ergreifung dieses Naturalbesitzes zum wirkliche»
Pfandbesitz, den Gegenständen nach, ausführbar ist.
§. 3. Weder der Hauptverpächter oder Hauptvermiether
hat an der fahrenden Habe des Unterpächters
oder Untermieters, noch an des letzteren Fahr-
nkß der' Afterverpächter oder Aftervermiether einen
gesetzlichen Titel zum Pfandrecht.

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