Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 5 (1838))

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so würde es doch an dem Gegenstände einer solchen
Session, nämlich dem Vorrechte, fehlen.
Es weicht also in diesem Punkte das Allg. Land-
recht wesentlich von dem röm. Recht ab, welches wenig-
stens dem Ästervermiether gegen den Aftermiether, und
nur nicht dem Afterverpachter gegen den Afterpächter
ein Pfandrecht gab.
Lhibaut, Pandecten, §. 642. Nr. 1U
^^ses Recht gestattete aber auch unbedingt Sub-
lorationen, und so hatte denn auch der erste Verpachter
an den Früchten des Asterpächters, und der erste Ver-
miether att den Jllaten des Aftermiethers, letzterer
bis auf die Summe des Aftermiethzinses, ein Pfandrecht.
L. 24. §. 1. D. locati. (19. 2.)
Ij. 11. §. 5. D. de pignk act. (13. 7,5
Es war dieß eine Art von Suppignoration, ein
pignus pignoris, ein pignus tacitum, pignori
tabito datum, indem der conductor das ihm zu-
stehende Pfandrecht als pignus inferirte.
Daß nach preuß. Recht der Verpächter gegen den
Unterpächter kein pignus legale haben kann, ist schon
oben gezeigt.
Vgl auch Bornemann, a. a. O. S. 512.
Faßt man nun hiernach die Bestimmungen des
preuß. Rechts zusammen, so ergibt sich Folgendes:
§> 1. Dem Eigenthümer einer Miethung steht wegen
seiner Zinsforderung und anderer, aus dem Ver,
' tragsverhältniß entspungener Forderungen, am
Ende desselben ein Titel zum Pfandrecht auf die
von dem Pächter öder Miethrr eiugebrachte und

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