Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 5 (1838))

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stimmten Vorrechte kommen aber nur denjenigen Foxe
dcruugen zu, denen sie ausdrücklich beigelegt sind.
A. L. R. I. 50. § 488.
Das Gesetz spricht sogar peH Unterverpächter ein
legales Pfandrecht ausdrücklich ab; denn „die Rechte und
Pflichten zwischen dem Haupt- und Unterverpächtex oder
Mielher werden lediglich nach dem zwischen ihnen
bestehenden besonderen Contract beurtheilt."
A L. R. 1. 21. §. 323.
2) Aus der Person des HauptverpächterS kann gber
der rrublooator auch kein gesetzliches Pfandrecht haben.
Denn das Sublocations - Verhältniß ist, dem Hauptver-
pächtcr gegenüber, nach preußischem Recht ein reines
precarium, die zulässige Afterverpachtung einzelner
Vorwerke und Rubriken abgerechnet;
A. L. R l. 21. §. 309 ff.
und demgemäß hat der Verpächter nicht einmal an dem,
von dem Unterpächter zu zahlenden Zins, selbst im Falle
der Einwilligung in die Afterverpachtung oder deren
Zulässigkeit, ein Recht, wofern cs nicht ausdrücklich ver-
abredet ist.
A.L. R. I. 21. §. 3(8. 3(9.
Der Hauptverpächter hat also auch um so viel
weniger ein Pfandrecht an der Habe des subconckuctor.
Was er aber nicht hat, das kann auch aus seiner Per-
son der Aftervcrpächter nicht haben. Wenn man also
auch, von der precären Natur des Verhältnisses ab-
sehend, in der Duldung oder Genehmigung desselben
Seitens des Verpächters eine siillschv-eigende Cession der
dem Verpächter beiwohnenden Vorrechte finden wollte,
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