Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 5 (1838))

114

Sofort mit der Entstehung werden also die Früchte
des Pächters ein Gegenstand des Pfandtitels/ ohne daß,
das Einarnten, welches nur eine erneuerte Art der Illatio»
begründet, dazu nvthwendig ist. Aber ein wirkliches
Pfandrecht ist damit noch nicht in's Leben gerufen. Dazu
bedarf es auch hier der Besitzergreifung, welche erst am
Schluß der Pacht zulässig ist. Sind nun in diesem Zeit,
punkt die Früchte bereits eingeärntet, so muß der Ver-
pächter sie auf gewöhnliche Art apprehendiren; stehen sie
noch ungeärntet da, so genügt die Exmission des Pächters,
um den Verpächter mit dem erledigten Besitz deS Grund-
stückes ill den Besitz der Früchte zu setzen.
A. L. R. I. 7. §. 52.
Während der Dauer der Pachtzeit steht dem Verpächter
auch in Betreff der Früchte nur ein Arrestantrag zu.
Wir kommen jetzt zu der Frage:
Ob dem Afterverpächter oder Aftervermiether ein
gesetzliches Pfandrecht an der Habe des Unter-
pächters oder Untermiethers zustehe?
Die Frage muß verneint werden. Denn
1) die Gesetze verleihen dem srrblocsdor nirgend
«in solches Pfandrecht. Sie sprechen nur vom Pfand-
• recht des Verpächters und Dermietbers. Daß dieselben
auch keine ausdehncnde Auslegung erleiden, ergibt schon
das Marginale zu dem §. 395. Thl. 1. Tit. 21. A.
L. R. cit.r „Rechte im Concurs," — und die
Stellung des §. 382». 1. 50. A. G. O. cit. im Titel
*om Cvneursprozeß. Die in der Concursordnuug be-

Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer