Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 5 (1838))

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ausgedehnt, und die actio quasi Serviana oder hy-
pothecaria gestattet.
§. 7. 31. J. de action (4. 6.)
L. 6. §. 3. D. ad exliib. (10. 4)
So wuchs das neue Institut mit dem alten con-
tractus pignoratitius zusammen, und wo letzterer ge»
schlossen war, entstand zugleich ein dingliches Pfandrecht;,
das prätorische Recht unterstützte also das Civilrecht,
gab ein petitorisches Rechtsmittel außer der Contraets,
klage, und mit dem Besitz war nun nicht mehr die Sicher-
heit verloren.
Als nun durch das Gesetz noch in einer Menge
von Füllen auch ohne dazwischen getretenes Rechtsge,
schüft stillschweigende oder gesetzliche Pfandrechte in'S
Leben gerufen wurden, da war das Institut der Hypo-
thek vollendet, es war ein durch Vertrag (auch Testament
und Richterspruch) oder Gesetz mit irgend einer Haupt-
verbindlichkeit eumulirtes aeeessorisches dingliches Recht,
welches, unabhängig von der Person des Besitzers und
dem Besitz, gewisse Sachen zum Dorthekl des Berechtigten
affieirte.
Während so im römischen Recht die Hypothek das
pignus verschlang und, wie letzteres, nicht allein un-
bewegliche, sondern auch bewegliche Sachen zum Gegen-
stände hatte, ging das deutsche Recht einen anderen Weg.
Das eigentliche Faustpfand hatte sich hier von jeher nur
auf Mobilien und Moventien anwenden lassen, bei den
Immobilien war die Pfandnutzung hergebracht. Zu die,
ser gesellte sich nun, um dem Schuldner den Besitz der
Sache zu lassen, das Institut der Gülten. Der Gläubiger

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