Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 5 (1838))

des Gläubigers und Schuldners in der Art zu vermitteln,
daß zu Gunsten des Gläubigers das Vermögen des
Schuldners firirt, und dem letzteren dennoch jede daneben
mögliche Disposition über sein Eigenthum belassen wurde.
DaS Faustpfand raubte dem Schuldner die wesentlichste
Seite des Eigenthums, den Besitz. Beide Rechte, das
römische sowohl, als das deutsche, fanden in dieser Be-
ziehung einen Ausweg in der Hypothek. Indessen ist
bloß der Name dem römischen und deutsche» Institute
gemeinschaftlich, das innere Wesen aber verschieden.
Die römische Hypothek zunächst entwickelte sich grade
an demjenigen Verhältniß, worüber wir zu handeln haben,
nämlich an dem zwischen dem Verpächter oder Vermicthcr
und dem Pächter oder Miether bestehenden Verhältnisse»
Das pignus, hervorgcgangen aus dem contractug
pignoratitius, begründete ein persönliches Verhältniß
unter den Conrrahenten, ohne, wenn dem Gläubiger der
Besitz verloren gegangen war, im Verhältniß zu Dritten
irgend von Wirkung zu scyn. Das Prätorische Edict
gab zuerst mit Rücksicht auf den Colonus, dessen Sachen für
den Pachtzins als Pfand hafteten, eine dingliche Klage,
die actio 8erviana, auf Erlangung des Besitzes die-
ser Gegenstände gegen Jedermann. In der Folge ward
dieß durch Gewohnheit und Praxis auf alle Falle einer
verabredeten Verpfändung, welche Verabredung das Gesetz
zwischen dem locaror und conductor, bei praediis ur-
banis hinsichtlich der Jllaten, und bei praediis rusticis
hinsichtlich der Früchte, als stillschweigend voraussctzte,
L. 2. 3. 4. 7, D. quibus causis pignus vel.
hypoth. tacite contrahitur. (20. 2.)

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