Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 5 (1838))

98

als Verfechter aufgeworfen, ohne aber, wie uns scheint,
die Sache seiner Gegner widerlegt und die Lehre abge,
schlossen zu haben. Letztere scheinen uns vielmehr das
Recht auf ihrer Sekte zu haben, wiewohl der Streit noch
nicht nach allen Seiten ausgefochten worden ist.
Es sey uns vergönnt, auf diesem Felde eine kleine
Nachlese zu halten.
Unser Thema erschöpft sich kn den drei Fragen:
I. Wodurch erhalt der Verpachter ein Pfandrecht?
II. Wann erhält er es?
HI. Worauf erstreckt es sich?
Zu k. Das Element des altrömischen Pfandrechts
sowohl, als des deutschen, war der Naturalbcsitz, mochte
nun die Pfandbestellung unverschlckert (beim pignus —
Faustpfand), oder verschleiert erfolgen. Letzteres war
bei der fiducia, de, der antichresis, bei dem s. g.
Wcddcschatt (Pfandbenntzung) der Fall, bei welchen allen
der Pfandbesitz als der Kern, die Einkleidung in einen
Wiederkauf aber als bloße Form, und die Nutzung als
Zugabe sich darstellte. Das Unbequeme und Hemmende
einerseits, was der Pfandbesitz insonderheit bei General,
Pfändern und Grundstücken herbeiführte, sowie die Be,
sorgniß vor Wuchcrlichkeit andererseits, welche die häufige
Folge der verschleierten Pfaudbestcllung war, mußten im
Römischen, wie im deutschen Recht nvthwendig auf ein
neues System führen, welches denn aber, als ein künst-
liches Erzeugniß des abstrahkrenden Rechtsverstandes, ,'n
dem einen Recht anders, als in dem anderen, sich ge-
stalten mußte.
Die Aufgabe war hier, wie dort, das Interesse

Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer