Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 5 (1838))

11. Zu der Streitfrage über das Pfandrecht des Verpächters oder Vermiethers; insbesondere über die Frage: ob dem Afterverpächter oder Aftervermiether gegen den Unterpächter oder Untervermiether ein Pfandrecht zustehe? Abhandlung

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VII. -
Zu der Streitfrage über das Pfandrecht des
Verpächrers oder Vermietbers; insbeson-
dere über die Frage: ob dem Aflerver-
pächrer oder Aftervermiechcr gegen den
Unrerpächter oder Untcrvermiether ein
Pfandrecht zustehe?
Abhandlung
von
' Herrn Ober-LandeS-GerichtSAssessor föotrtl in Tecklenburg.

§. 395. Thl. 1. Tit. 21. des Allg. Landrechts und
der §. 382-1. Thl. J. Tit. 50. der A. G. O. gehören zu
den legibus damnatis in der Prcuß. Jurisprudenz.
In der Wissenschaft und Praxis herrscht über die Be,
deutung des dem locator zustehenden Pfandrechts großer
Zwiespalt. Wahrend Gärtner (in Gans Beiträgen,
S. 485 ff.) und Jacob, (Jurist. Wochenschrift. U.
Jahrg. S. 245 ff.) das Pfandrecht erst mit Ablauf der
Pachtzeit und durch die.Apprehenston entstehen lassen,
halten cs Andere, und, man muß gestehen, die Mehr-
zahl der Praktiker, schon mit der Jllation für eristent
geworden. Für die letzte Ansicht hat sich neuerlich auch
Bornemann (Systemat.Darstellung Bd. 4. S. 498ff.)
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v.

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