Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 5 (1838))

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Rcichsthaler soviel als 5 Thaler Ptetzß Courant., Die
in diesem zu zahlende Summe" mußte nach Bexhültmß
des Courscs bestimmt werden) welche zwischen' ^ör gcge)
denen "und der gangbaren zur Zeit des geschlossenen
Contracts (also'zur Zeit des im Jahre i800 errichte-

ten Testaments) bestanden hat. Die Testkrer wollten,
daß die Valuta der Klägerin gegeben werden solle;
folglich mußte diese 5 Thaler Preuß. Courant statt
6 Thaler Clevisch haben

Der Clevische Thaler, als solcher, war allerdings
schon in den Jahren 1800 —1805 eine bloße Rech-
nung - Münze, die sich jedoch nach den Clevischen
2 Stüberstücken, nachher Stüberstücke», richtete,
da 60 Stüber gleich einem Thaler waren, dies ist
jedem bekannt, der in den Jahren 1765 —1806 in
dem Herzogthum Cleve und der Grafschaft Mark Geld-
geschäfte gemacht hat. Bis in den neuesten Zeiten
war es notorisch, daß 1 Thaler Clevisch in 60 Stüber
getheilt wurde. Es gab ja auch noch Preußische Stüber
von eben diesem Werthe, und Bergische Kupfermünzen
von *4 und ’/2 Stüber, auch Bergische Groschen An-
fangs zu 3 Stüber und nachher, als sie herabgesetzt
wurden, zu 2 Stüber.
Es kann also nicht bezweifelt werden, daß nach
$< 788. a. a. O. die Klägerin auf diejenige Summe
Anspruch hatte, welche zur Zeit der Errichtung
des Testaments in der gesetzlichen Münze, nämlich

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