Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 5 (1838))

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Durch das am 10. März 1836 «öffnete Rc-
Visions-Erkenntniß des König!. Ober,Landes,
gerichts z„ Halberstadt wurde das erste Erkenntniß
mit verhältnkßmäßger Vergleichung der Kosten wieder her-
gestellt, und zwar aus folgenden
Gründen.
Zur' Zeit der Errichtung und. der Publikation des
elterlichen Testamentes waren die drei ersten Titel Tbl. H.
des Zs. L. R. suspendirt, sofern sie das gerade Gegen«
theil eines klaren römischen Rechtssatzes enthielten Beide
Rechte weichen' aber in der Lehre von der. Enterbung
wesentlich von einander ab. Die Bestimmung des §. 4-40
Titel 2. Theil U- A. L. R. kennt das Römische Recht
nicht, und nach §. 418. kötinen die Aelrern aus denn
selben Gründen, aus welchen sie ihren Kindern den Pflicht-
teil zn entziehen berechtigt sind, auch denselben >»it Be-
dingungen belasten, während nach dem Römischen, Rechte,
nur unbedingt ausgesprochene Enterbungen wirk-
sam sind.
L. 3. D. de liberis et posthumis. 28. 2.
Das Römische Recht verlangt^. daß der testator
in dieser Beziehung einen völlig entschiedenen Willen, habe,
und daß er denselben nicht von Umständen abhängig
mache; ihm zufolge ist es unzulässig, ein Kind zu gleicher
Zeit zum Erben cinz» setzen und zu enterben. Die Be-
stimmung im ältcrlichen Testamente der Partheien, daß
die Klägerin enterbt, seyn solle, wenn sie das Testament

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