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*9 an eine kurze Verjährungsfrist nicht gebunden. Die
fragliche Enterbung ist aber eigentlich blös eine bedingte
Einsetzung.
In Ansehung der Münzsorten ist dagegen der An,
trag der Klägen'n unbegründet.
Die §§. 78^ «eq Lit. 11. Thl. l, A. L. R«
finden hier keine Anwmdnng, da in denselben von einer
bloßen Rechnungsmünze nicht die Rede ist.
Nach der Natur der Sache müssen aber dergleichen
Geldforderungen nach dem Course der Zahlungszeit ab*
getragen werden; denn Klägerin kann ihren Erbtheil
nach der Intention des Erblassers jedesmal nur in cle,
vischem Gelbe fordern, und würde also mehr erhalten,
wenn sic die jedesmalige Rente zu einem höher» Course
erhielte. Dieser Cours hat sich aber seit einer Reihe
von Jahren auf das Berhältniß von 10 zu 13 firirt.
Auf der Sekte der Klägerin ist dieses Erkenntnkß
rechtskräftig geworden, weil eine appellable Summe nicht
vorhanden war, die Nichtigkeitsbeschwerde aber erst später,
hin- eingcführt ist. Dagegen erhob die Beklagte da-
Rechtsmittel der Appellation, und es wurde von dem
König!. Ober-Landesgericht zu Münster durch
das am 27. Juli 1833 eröffnet« Erkenntnkß
die Klägerin mit ihrer Klage abgewkesrn, weil die Ansicht,
daß der §. 441. Tit. 2. Thl. U. deS A. L. R. Platz
greifen müsse, nicht die richtige, sey; denn der Zusammen-
hang mit den vorhergehenden §§. ergebe deutlich, daß
nicht- blos von einer gänzlichen Enterbung, sondern auch
von jeder Verletzung im Psikchttheil die Red« Wolle