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wüidbak ist, (cfr. Thibaut §. 819.) und daß die
querela inofficiosi gegenwärtig gar nicht'angestellt wird,
auch Einwendungen nach Römischem Recht nicht ver-
jähren.
Thibaut §. 1040.
Thibaut §. 2. D. 44. 1.
Replicationes nihil aliud sunt, qua tu exceptio-
nes, et a parte actoris veniunt.
Nach der Vorschrift deS A. L. R. aber ist eben-
falls keine Verjährung vorhanden.
Nachdem vorher von der Klage des aus einer nicht
gesetzmäßigen oder nicht richtigen Ursache enterbter« Knt-
des in den §§. 234-236. Tit 2. Thl. 11. A. L. R.
die Rede ist, verordnet der § 440., daß, wenn der Ent-
erbte die Verfügung der Aeltern 2 Jahre lang, nachdem
er Kenntnr'ß davon erhalten, gerichtlich nicht angefochten
hat, seine Befugniß dazu durch Verjährung erloschen sey,
und der §. 441., daß, wen» gar keine Ursache der
Enterbung, oder ei» uicht gesetzmäßiger Grund angeführt
sey, die Vorschriften der §§. 432—436. Anwendung
fänden.
Der §. 440. bezieht sich dem Zusammenhänge nach
blos auf die vorstehende,« Bestimmungen; der §. 441.,
der hier Anwendung findet, allegirt blos die §§. 432.
bis 436. Hiernach ist. eine Klage-VerjährnngSfrist, wie
bei der Prätention, wovon §. 442., für den vorlie-
genden Fall nicht vorgeschrieben. .. -
'Nur der gänzlich Enterbte muß nach §. 440. bin-
nen 2 Jahren klagen, der mit einer Bedingung belastete