Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 13 (1848))

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«Weiten — als wenn die katholische Ki-.chengemeinde nicht
selbst Ehrgefühl und organische Einrichtungen genug besäße,
sich der schädlichen Wirksamkeit eines solchen Geistlichen zu
erwehren! — Ein bedeutender Grund aller, dieser Wirr-
sale liegt auch darin, daß man bisher den wichtigen Um-
stand übersah, daß die katholischen Gemeinden im Staate
mitgehört werden müssen, daß sie nicht darum den Staats-
vertrag mitabgeschlossen haben, um in kirchlicher Bezie-
bung in ihren Rechten und Gefühlen verletzt zu werden.
Steht die Staatsgewalt allherrschend, zumal mit Kalifen-
gewalt in der evangelischen Kirche, über den Bürgern,
so wird sie auch leicht die katholischen Burger in ihren
kirchlichen Verhältnissen beherrschen wollen. Das wird jetzt
jedenfalls anders werden. In der bürgerlichen Freiheit
müssen die Gegensätze sich versöhne», die der bisherige
Polizeistaat nicht auszugleichen wußte. Indem die evan-
gelischen Bürger in ihrem Landesherrn nicht mehr den Bi-
schof verehren, in Synoden frei tagen, werden sie auch
mehr Sinn für gleiche Unabhängigkeit der katholischen Kirche
erbalten. — Bei allem dem ist aber dennoch der Staat
geschichtlich ein christlicher, die Kirche bevorstehender und
von ihr geschützter, ohne daß darum der Fürst die Frei-
heit der christlichen Gemeinden, oder diese die des Staates
beschränken darf. In der Ausführung ist dies fteilich nicht
ohne sehr große Schwierigkeiten, und wie diese die Ver-
fassung lösen wird, wollen wir erwarten; jedenfalls müs-
sen hier feste, uns innerlich einigende und kräftigende Be-
stimmungen vereinbart werden. Mit einer leichten Ueber-
brückung der Gegensätze, wie man bisher wohl geglaubt,
ist es nicht gethan. Am mehrsten ist wohl noch auf die
gleiche Vaterlandsliebe aller Betheiligten zu vertrauen.

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