Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 13 (1848))

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Und dennoch ist vielleicht die Rückstcht auf die Promulga-
tion desselben noch etwas ferne. Einige politische Kapitel
müssen gewiß, um mit der neuen Zeit in Utbereinstimmung
zu sein, umgearbeitet werden. — Einer der interessant
testen Punkte war zuletzt noch der Kampf um die Absetz-
barkeit der katholischen Geistlichen, wo die 28 katholischen
und n u r 6 protestantischen Ausschußglieder (worunter in-
zwischen auch Camp Hausen) gegen 60 protestantische für
die Unabhängigkeit der katholischen Kirche erfolglos stritten.
Dieser Umstand ist eS vorzüglich wohl, der die, bisher nicht
vorgekommene Wachsamkeit der kathol. Geistlichkeit, ja fast
der ganzen kath. Bevölkerung bei den jetzigen Wahlen zu
den konstituirenden deutschen und preußischen Versammlun-
gen herbeiführte. In der That war es auch ein starkes
Stück, was den Katholiken in jenem Strafgesetz-Entwurf
geboten ward. 'Der Landesherr hatte die Kirchengewalt
in der evangelischen Kirche durch den westfälischen Frieden
anerkannt erhalten, unsere Juristen — über die schon der
selige Schuderosf vor fast 30 Jahren in seiner Schrift:
„Die Juristen in der Kirche," ein Klagelied gesungen -
nannten ihn hiernach episcopus. Was zufällig durch den
Wegfall [ttx bischöflichen Gewalt in protestantischen Lan-
den — der westfälische Frieden sah es als Suspenfation
an — erworben war, ward von den Juristen sehr bald
der Landeshoheit als solcher beigelegt, cujus est regio
ejus est religio. Allmählig kam es dann in vorherr-
schend protestantischen Landen dahin, daß die katholische
Kirche faktisch nur geduldet war. Ein Beweis einer
solchen bloßen Duldung findet sich z. D. im A. L. R.
THI. II. Tit. 20. §. 227, wo Geistliche, die in Predig-
ten oder anderen össentlichen Reden Haß und Verbitterung
unter den verschiedenen im Staate aufgenommenen Rrli-
gionsparteien zu erregen suchen, ihres Amtes entsetzt und

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