Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 13 (1848))

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vom Rheine, von der schönen blauen Ruhr, wo in diesem
Augenblick der Nachtigallengesang uns so lieblich umfängt,
gern nach dem Lande der Kaffuben und Wenden sich ver-
sehen lassen, wer das nicht für ein erhebliches Nebel hal-
ten? Da nun also die Verordnung vom 6. April 1848
die vor der Verordnung vom 28. März 1844 bestandene
Praxis nicht aufhebt, es aber leicht möglich ist, daß frü-
her solche Versetzungen von Richtern mit Beibehaltung ih-
res Gehalts durch die Justizverwaltung stattgefunden ha-
ben, so gebietet eS die Vorsicht, bei der jetzt zu verein-
barenden Staatsverfaffung die Unabhängigkeit der Richter
auch in dieser Beziehung zu sichern. Man wird also für
die Verfassung den Satz Vorschlägen dürfen:
„Versetzungen eine- richterlichen Beamten gegen des-
sen Willen finden nur statt, wenn die Stelle selbst
aufgehoben ist. In diesem Falle ist er vollständig
zu entschädigen."
Inzwischen kann es Fälle geben, wo eine Versetzung
des Richters doch durchaus geboten ist,. Es gehört dahin
gleich der Fall, wenn er durch seine oder seiner Kinder
Verheirathung mit dem Vorgesetzten des Gericht» oder mit
den Advokaten am Gericht nahe verwandt wird. Daß er
die im Interesse der Amtsehre gebotenen Folgen dieser
Handlung tragen muß, steht außer Frage. Das Gesttz
muß dieserhalb also Vorsorge treffen. Auch lassen sich an-
dere Fälle denken, wo durch Schuld des Richters, wenn
gleich ohne eigentliche Verbrechen, sein Verbleiben in der
bisherigen Stelle der Würde des Amtes höchst nachth eilig
wird. Hier muß aber (s. S. 499— 501 des vor. Heftes)
ein Genosscngcricht, ein richterlicher Ehrenrath, entscheiden,
da sich die Fälle nicht genau vorher bestimmen lassen, der
Willkür der Justizverwaltung aber die in der Unabhängig-
keit de- Richterstandes liegende Dolk-garantie nicht Preis

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