Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 13 (1848))

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Es fragt sich hier nuu aber schon gleich, wie es mit
den Versetzungen der Richter zu halten. Daß die im
ersten Absatz des §. 20. der ersten Verordn, vom 29. März
1844 erwähnten „unfreiwilligen Versetzungen in ein anderes
Amt von gleichem Range, mit Verlust entweder eine« Theils
des mit dem bisherigen Amte verbundenen etatsmäßigen
Einkommens oder de- Anspruchs auf Umzugskostrn, oder
von beiden zugleich" durch den §. 3. der Verordnung vom
6. April 1848 der Bestimmungen jener Verordnung vom
29. März 1844 entzogen sind, steht außer Frage. Es heißt
nun aber im zweiten Absätze des §. 20: „Versetzungen,
mit denen rin solcher Nachrheil nicht verbunden ist, sind
kein Gegenstand de- Strafverfahrens", und der dritte Ab-
satz fährt fort: „Als eine Verkürzung im Einkommen ist es
nicht anzusehen, wenn durch eine Versetzung die Gelegen-
heit, Nebenämter zu versehen, entzogen wird, oder die
Beziehung der für' Dicnstunkosten besonders ausgesctzten
Dienstcinnahmen wegfällt." Da diese Gegenstände nicht
zum DiSciplinar-Starfvcrfahren gehören sollen, so scheint
auch durch §. 3. der Verordnung vom 6. April 1848
diescrhalb nichts abgeändcrt zu sein. Freilich kann man
sagen, daß nach diesem §. 3. die Verordnungen selbst in
Beziehung auf den Richterstand außer Kraft gesetzt sind,
und bloß die Bestimmungen über das gerichtliche
Strafverfahren, sondern auch die, daß es eines sol-
chen bei gewissen vom Gesetzgeber als unnachtheilig ange-
sehenen Versetzungen nicht bedürfe. Es bleibt dann aber
doch die Frage übrig, was vor jener Verordnung Praxis
über die Versetzung gewesen. Ein schützendes Gesetz gab
' es dieserhalb nicht. Daß aber solche Versetzungen, auch
ohne Verlust von Gehalt, ein großes Ucbcl für den Rich-
ter sein können, steht außer Frage, selbst abgesehen von Ne-
benämtern und Einnahmen für Dienstunkosten. Wer wird

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