Volltext: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 13 (1848))

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verkauften Äntheils, zukommt. ES gründet sich demnach
dasselbe auf einem bestehenden ungetheilten Gesammtet-
g ent hum e (s. Walch Näberrecht S. 58, 333 ff.) —
Dar A. L. R. fand den retractus gentilitius schon auf-
gehoben , kennt keine Ganerbschaften, weis auch vom Ge-
sammteigenthum wenig, und so erscheint denn das Retrakt-
rccht gewöhnlicher Miteigenthümer im Z. 60. 61. Thl. I.
Tit. 17. theils als eine Ruine aus dem gemeinen
deutschen Privatrecht, theils als neue Schöpfung; letz-
teres, da, wie bemerkt, das gemeine Recht bei gewöhn-
lichen Miteigenthümern kein Retraktrecht kannte. Dagegen
klingt etwas von den altem Ganerbschaften durch, indem
die Erhaltung der Gemeinschaft als Zweck und Grund de»
VorkaufSrechts angeführt wird. Die Materialien des Land-
rechts geben uns keine Rechenschaft, wie man zu diesem
Rrtrakte gekommen. Es ist also doch wohl sehr klar, daß
man ihn nicht weiter ausdehut, als das Gesetz rechtfertigt;
jede solche exorbitante Ausnahme von den gemeinen Rechts-
grundsätzen muß restriktiv, nickt extensiv interpxetixt wer-
den. Wenn das Geheime Obertribunal sagt, der Erwerber
der zweiten Ouote zu - seiner ersten auf dem Wege des
Retrakts könne die bestandene Gemeinschaft in seiner Per-
son fortsetzen, so glauben wir uns biegcgen Widersvruck
erlauben zu dürfen; was sich so widerspricht, wie einer
Gemeinschaft in einer einzigen Person, werden wir selbst
auf die Autorität des höchsten Gerichtshofs — sonst ziem-
lich gläubig — nicht glauben. Uns scheint vielmeh der
höchste Richter Reminiscenzen des Retrakts aus dem Ge-
spilderecht (ex jure congrui) — „welches dem Besitzer
des einen Theils einer zertheilten Sache, in Ansehung des
in den Händen eines andern Besitzers gewesenen, und nun
von demselben an einen Dritten verkauften andern Theils,
zustehk" (Danz S. 193), angewandt auf nur ideelle

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