Volltext: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 13 (1848))

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qui sunt sub uno servitio, et qui sunt conjuncti ex
aliqua parte.« Diesen Schluß übersetzen Otto, Schilling
und Sintenis also: „Zunächst steht dieses Recht den Ver-
wandten zu, welche sich im gemeinschaftlichen Besitze ei-
ner Sache befinden, dann den Miteigenthümern, fer-
ner denjenigen, welche eine Gemeinheit bilden, .wenn sie
auch nicht mit einander verwandt sind, und endlich allen
denen, welche sich in einem und demselben Dienste
befinden, und auf irgend eine Weise mit einander in Ge-
meinschaft sind."
Diese constitutio hat nun zwar in Deutschland keine
gesetzliche Kraft, zeigt aber den allgemeinen konservativen
deutschen Sinn, Erhaltung des Besitzes in der betreffen-
den Genossenschaft,' Gemeinschaft. In Deutschland war
der Retrakt allgemein, aber überall provinziell, lokal ver-
schieden. Nur der retractus gentilitius (Freundschafts-
recht) war wohl ganz allgemein, obgleich es juristisch für
jedes einzelne Land bewiesen werden muß (Gründler
Polemik des germanischen Rechts Bd. II. S. 73. 74), und
ging auch den übrigen Retrakten, eben wie in der con-
stitutio friederici, vor. Ein Retrakt der Miteigenthümer
als solcher war meist unter der Form des Ganerbenrechts,
des GesammteigenthumS, hergebracht. (S. Danz
Handbuch des deutschen Privatrechts Bd. 2. S. 189.)
Das Ganerbenrecht, z. B. Ganerbschaft zu Staden bei
Friedberg, im Schöpfengrunde, Thaen, Haus Limpurg zu
Frankfurt, Fetzberg bei Giesen (siehe überhaupt über Gan-
erbschaften, Beseler Erbverträge Thl. I. S. 81 ff.,
Duncker Gesammteigenthum S. 14. 145 ff.) — retractus
ex jure communionis, ex condominio — bezeichnet diejenige
Art des Näherrechts, welches einem Gemeiner in An-
sehung de- dem andern Gemeiner an der gemeinen
Sache bisher zugestandenen und von ihm an einen Dritten
XIII. Jahrgang iS Heft, 32

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