Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 13 (1848))

484

entweder durch Aufhebung der Gemeinschaft, oder durch
Ausübung des Vorkaufsrechts erreicht werden, und selbst
Ein Theilnchmer könne mithin die bestandene Gemeinschaft
i» seiner Person fortsepcn, wenn er die Sache ungetheilt
forkbesitze, und ihren theilweisen Uebcrgang auf einen Drit-
ten hindere. Die Absicht des Gesetze- gehe nicht dahin,
das gemeinschaftliche Eigenthum der mehreren Theilneh-
mer, sondern jeden einzelnen Theilnchmer gegen den Eintritt
eines Fremden in die Gemeinschaft zu schützen, und zu
diesem Ende habe es das Vorkaufsrecht jedem der
Theilnchmer für sich, nicht einer Mehrzahl derselben, als
ein gemeinschaftliches Recht verliehen, und da eine Ge-
meinschaft des Eigenlhums auch unter zwei Theilnehmern
bestehe, so müsse das Vorkaufsrecht auch dem Einen der-
selben zustehen, wenn der Andere seinen Antheil an einen
Fremden veräußert, gleichwie rS bei einer Gemeinschaft
von Mehr als zwei Personen einer jeden derselben zukomme,
wenn die andere ihre Antheile an einen Dritten veräußere.
Lb die Frage sonach ganz abgeschlossen sei, dürste doch
vielleicht noch bezweifelt werden. Das A. L. R. hat auS
dem Relraklsystem des gemeinen deutschen PrivarrechtS nur
einen Theil beibehalken. Die Constitutio Friederici (V.
t'eud. 13.) stellt das System der Retrakte vollständig dar:
Si quis ex parentela habeat communem agrum domum
vel vineam vel rein immobilem divisam vel indivisam,
aut ex communi emptione vel aliquo hujusmodi titulo,
vel alio modo aliquo conjunctim: et voluerit alienare
supradictas res per venditionem vel einphyteusim vel
locationem, non ante liceat ei alienare, quam denun-
tiaverit iliis, quot vocavimus per ordinem in jus pro-
timiseos. In primis vocentur parentes, qui sunt con-
juncti, post hos socii, post hos illi, qui sunt conjuncti,
etiam si extranei sunt, post hos vocentur omnes,

Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer