56.
Findet das Vorkaufsrecht der Miteigenthümer auch zu Gunsten eines einzigen übrig bleibenden Miteigenthümers Statt?
Von Sommer
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mit dieser Quote den Gläubigern haften, für welche die
Theilung ein actas inter tertios ist. (Minist. Bl. i. c. S. 25.)
Bon einer Abfindung, wie §. 368. Tit. 2. Thl. II.
des A. 8. R. vorau-sctzt, die sich auf den Nachlaß de-
parens. superstes beziehen soll, ist bei der Schichtung
nicht die Rede; jene hat auch überhaupt zu den Rechten
der Gläubiger keine Beziehung.
Hiemach kann die Ansicht des AppellationSrichterS,
nach richtiger Würdigung des Rechtsverhältnisse-, nur als
rechtSverletzend erscheinen. Sein Urtel war daher zu ver«
nichten, in der Hauptsache aber, wir geschrhen zu in-
tertoquiren.
Berlin, den 26. August 1847.
Der erste Senat der Kvnigl. Geh. ObertribunalS.
e8tj. Gärtner.
XLVI1I.
Findet das Dorkausorecht drr Miteigcnthümer auch
zu Gunsten eines einzigen übrig bleibenden
MiteignthümerS Statt?
Don
Sommer.
(A. L. R. Thl. I. Tit. 17- §. 6i.)
Das A. L. R. Thl. I. Tit. 17. §. 60. bestimmt:
„Bei gemeinschaftlichem Eigenthume, welche- weder durch
Vertrag, noch durch Verordnung eine- Dritten entstan-
den, ist jeder Theilnehmer sein Anrecht auch einem
Fremden zu überlassen wohl befugt."