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ObertribunalS im 20. März 1844 erschöpfen die Streit-
frage so vollständig, daß e- als Anmaaßung erscheinen
könnte, eine neue Diskussion darüber anzuknüxftn. Dagegen
wird die weitere Verbreitung deS nachfolgenden Urtheil»
des Geheimen Obertribunals vom 26. August c. nicht
ohne Interesse sein, da dieses eine der wichtigsten Fragen
der Gütergemeinschastslehre, die Haftbarkeit der abgefchich-
teten Kinder wegen der vor der Schichtung kontrahirten
elterlichen Schulden, natürlich zum Nachtheile der Kinder,
entscheidet.
Die höchste Vorsicht der Vormünder und vormund-
schaftlichen Gerichte ist hiernach unmngänglich nöthig, wenn
nicht die minorennen Vorkinder in ihren Vermögensinte-
ressen sehr gefährdet werden sollen.
Je weniger eine Verständigung der resp. Kcllegien
über jene Streitfrage zu hoffen, desto dringender nöthig
erscheint eine Lösung im Wege der Gesetzgebung, wenn
nicht fortwährend das Publikum durch RechtSungleichheit
(in Dagatcllobjekten hat ja das Geheime Obertribunal
keine Kompetenz) und durch eine Ueberlast von Kosten lei-
den soll. Letztere fallen um so schwerer, da sie in den
vor den höchsten Gerichtshof kommenden Prozessen im Ver-
hältnisse zu dem Streitgegenstände wahrhaft enorm zu nen-
nen sind, wenn das Objekt die summa appellabitis nicht
sehr übersteigt. Im vorliegenden Falle handelt e» sich um
50 Thlr. 16 Sgr. 8 Pf. und die Unkosten der letzten In-
stanz betragen pro sententia 5 Thlr.
Deftrviten für beide Anwälte 30 Thlr.
Porto für Hin- und Rücksendung
der Akten nach Berlin circa '_5 Thlr.
Summa 40 Thlr.
ES werden also fast «/, des Streitgegenstandes in der
Nichtigkeitsinstanz abforbirt. Es wird hierbei ein Stoß-