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Der Gerichtsvirektor Seger (Zusammenstellung der
neuern organ. Prozeßgesrtze, Posen 1847, S. 38.) äußert,
das Gesetz habe nicht das Präjudiz diese- §61. gewählt,
vielmehr dem neuen Mandatöversahren in Bagatellsachen
eine Folgerichtigkeit opfern muffen, um die zwiefache Re-
stitution auszuschlicßen. Ob das Gesetz zu der gerügten
Inkonsequenz genötbigt gewesen, und nicht durch eine
kurze Bestimmung den gedachten Zweck besser erreicht haben
würde, mag dahin gestellt bleiben. Darin aber wird man
nicht umhin können, sich einverstanden zu erklären, daß das
Gesetz augenfällig dem gegen den Verklagten zu sprechen-
den Unheil formell den Charakter eines Kontumazial-
ErkenntnisseS benimmt, mithin den eines förmlichen kontra-
diktorischen Erkenntnisses bcillgt. Das Urtheil muß noth-
wendig, zufolge des Präjudizes, wozu es sich wie Wirkung
zur Ursache verhält, mit der im summarischen Prozesse
unter denselben Voraussetzungen ergehenden Entscheidung
gleichartig sein.
In casu fehlte also die im §. 31. der neuen V. aus-
gesprochene, sich von selbst verstehende Bedingung, nämlich
das Dorliegen eines Koiitnmazial-ErkenntnisseS, und konnte
nur das trostlose Recbismittel des Rekurscs ergriffen
werden.