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Bedenklicher wird die Sache, wenn man, wie da-
obergerichtliche Reskript, und zwar m. E. mit vollem Recht,
der fragl. Klagebcantwortung, abgesehen von dem anzu-
sehendln Termine, durchaus keine weitere Bedeutung bei-
mißt. Denn nunmehr ist das Präjudiz des §. 9. cit.
und der §§. 23. 24. der B. von 1833 fast nur gegen
den auSbleibeiiden Kläger anwendbar. Dem Verllagten ist
nämlich die in den angezogenen, offenbar ohne alle Rück-
sicht auf den Bagatellprozeß redigirtcn §§. vorausgesetzte
Gelegenheit sich über de- Gegners Anspruch bereits ante
terminum im Einzelnen auszulassen, nirgend geboten wor-
den. Man hat sich aus diesem Dilemma durch künstliche
Interpretation berauszuwinden gesucht: „der Termin wurde
zur >Klagebeantwortung und mündlichen Verhandlung
anberaumt, dies „und" sei nicht kopulativ, sondern dis-
junktiv, also trete das Präjudiz des §.9. erst nach Be-
antwortung der Klage ein, wogegen, wenn eine Beantwor-
tung gar nicht erfolge, das reine Kontumazialverfahren
Platz greife." Bei dieser Argumentation würden indessen
die in Ansehung der Präjudizien ungemein erschöpfenden
und präcisen Prozeßnovcllen für den letztgcdachtrn Fall gar
keine Warnung enthalten, waS nicht anzunehmen. Und
ferner würde cs vollkommen unbegreiflich sein, warum die
Redaktoren im §. 28. cit. statt des §. 9. ib. nicht die
§§. 52. 23. der Jnstr. resp. §. 61. der 35. von 1833
allegirt haben sollten. Auch ist es in tbesi undenkbar,
daß der Bagatellkommissar nach dem Willen des Gesetz-
gebers den 8- 9. nicht grade so, wie ein Mitglied der
Deputation, verstehen soll. Bleibt man aber mit dem
Letzter» eine- Glaubens, so paßt, wie gesagt, das Präju-
diz des 8- 9. cit. nicht recht; da« gegen den ausbleiben-
den Bcrkl. zu beobachtende Vers, wird in der Regel von
dem deS §. 61. der V. v. 1833 sich nicht unterscheiden.